1. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1 Name
Unter dem Namen Torpedo Borsalino Dart – Club Dübendorf, gegründet am 01.07.1998 besteht ein Sportverein gemäss Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches.
Dieser Name wurde an der außerordentlichen Generalversammlung vom 30.August 2010 durch den Namen jb’s Torpedo Dart – Club ersetzt.
Artikel 2 Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich in Dübendorf.
Artikel 3 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Dartsports.
2. Mitgliedschaft
Artikel 4 Mitgliederkategorien
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern sowie aus Gönnern und Sponsoren.
Artikel 5 Beginn der Mitgliedschaft
Aktivmitglieder
Die Aufnahme von Aktivmitgliedern
wird durch den Vorstand geprüft und an einer Versammlung den stimmberechtigten
zur Wahl gestellt.
Passivmitglieder, Gönner und
Sponsoren
Passivmitglieder, Gönner und
Sponsoren können jederzeit vom Vorstand aufgenommen werden.
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden an der Generalversammlung
von den stimmberechtigten gewählt.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrags und erneuert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern der Jahresbeitrag bis spätestens 30. Juni eingezahlt wird.
Artikel 6 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht Anfragen und Anträge an den Vorstand und die Generalversammlung zu richten.
Rechte der Aktivmitglieder:
Jedes Aktivmitglied hat Stimm-
und Wahlrecht. Aktivmitglieder sind berechtigt zur Teilnahme an allen Vereinsanlässen.
Rechte der Passivmitglieder:
Passivmitglieder sind berechtigt
zur Teilnahme an allen Vereinsanlässen, ausser dem aktiven Spiel-betrieb.
Ein Passivmitglied hat kein Stimm- und Wahlrecht, ist jedoch berechtigt
an der Generalver-sammlung teilzunehmen.
Rechte der Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind berechtigt
zur Teilnahme an allen Vereinsanlässen. Ehrenmitglieder haben Stimm-
und Wahlrecht und sind berechtigt an der Generalversammlung teilzunehmen.
Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
Rechte der Gönner und Sponsoren:
Sie haben das Recht an allen Vereinsanlässen
teilzunehmen ausser dem aktiven Spielbetrieb. Sie haben kein Stimm- und
Wahlrecht. Sie können als Gäste an der Generalversammlung und
Diskussio-nen teilnehmen.
Artikel 7 Pflichten der Mitglieder
Die jährlichen Mitgliederbeiträge sind Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Höhe der Mitglieder-beiträge wird von der Generalversammlung festgelegt.
Für Schäden, die durch Gleichgültigkeit, Mutwilligkeit, durch unsachgemässe Behandlung oder durch Verlust entstehen, haftet der Verursacher voll. Ueber die Höhe des Schadens und der Schadenforde-rung entscheidet der Vorstand.
Mit dem Eintritt in den Verein anerkennt jedes Mitglied die Statuten und Vereinsbeschlüsse.
Artikel 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
Ø Durch Austritt; dieser kann jederzeit erfolgen, berechtigt jedoch nicht zur Rückforderung des ein-gezahlten Jahresbeitrags
Ø Durch Ausschluss; dieser wird durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstand ausge-sprochen. Ein Ausschluss ist nicht zu begründen.
Ø Durch nicht fristgerechtes
bezahlen des Mitgliederbeitrages.
3. Organisation des Vereins
Artikel 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
A) Die Generalversammlung
B) Der Vorstand
C) Die Rechnungsrevisoren
Artikel 10 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung als oberstes Organ des Vereins findet jährlich, immer bis spätestens am 28. Februar statt.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit auf begehren von 50% der stimmberech-tigten Mitgliedern durch den Vorstand einberufen werden.
Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle stimmberech-tigten 14 Tage vor der Versammlung schriftlich eingeladen und Ihnen die Traktandenliste zugesandt wurde.
Anträge zu den Traktanden müssen sieben Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich an den Vor-stand eingereicht werden.
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Abnahme des Jahresberichts und
der Jahresrechnung
2. Genehmigung des Jahresprogrammes
3. Wahl des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren
und der Stimmenzähler
4. Behandlung und Beschlussfassung
von Anträgen des Vorstandes oder der Mitglieder
5. Genehmigung des Budgets und
Festsetzung der Jahresbeiträge
6. Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern
7. Beschlussfassung über die
Statutenänderung und über die Auflösung des Vereines
8. Genehmigung des Protokolls der
letzten Generalversammlung
9. Abnahme des Rechnungrevisorenbericht
und Entlastung des Kassiers
10. Diverses
Artikel 11 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
A) Dem Präsidenten
B) Dem Kassier
C) Dem Aktuar
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt und sind wieder wählbar.
Der Vorstand ist Beschlussfähig wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmen-gleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Über Vorstandsitzungen wird Protokoll geführt.
Bei längerdauernder Abwesenheit oder vorzeitigen Rücktritt von Vorstandsmitgliedern, steht es dem Vorstand frei, diese nach eigener Wahl für die Dauer der Abwesenheit oder längstens bis zur nächs-ten Generalversammlung zu ersetzen.
Für alle nicht in den Statuten vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt, bis zur Genehmigung des Beschlusses an der nächsten Generalversammlung.
Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen mit Kollektivunterschrift zu Zweien.
Funktion der Vorstandsmitglieder:
Der Präsident:
Leitet die Vorstandsitzungen und
Versammlungen.
Er überwacht die Tätigkeit
der übrigen Vorstandsmitgliedern.
Verfasst den Jahresbericht.
Der Kassier :
Führt das Kassenbuch und erläutert
die Jahresrechnung und das Budget an der Generalversamm-lung.
Der Aktuar :
Führt sämtliche Protokolle
und erledigt schriftliche Arbeiten.
Artikel 12 Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsrevisoren. Eine Wie-derwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie prüfen auf Jahresende das Kassenbuch und erstellen einen Revisorenbericht, der zur Entlastung des Kas-siers an der Generalversammlung vorgetragen wird.
4. Finanzen des Vereins
Artikel 13 Einnahmen und Rechnungsjahr
Die Einnahmen des Vereines bestehen aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen und Spenden, sowie aus Erlösen von Vereinsaktivitäten. Als Rechnungsjahr gilt die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.
5. Auflösung des Vereins
Artikel 14 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereines kann jederzeit erfolgen, wenn dies an der ordnungsgemäss einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 51% der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen wird. Über die Verwendung des Vereinsvermögen entscheidet die letzte Generalver-sammlung.