1. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1 Name
Unter dem Namen Torpedo Borsalino Dart – Club Dübendorf, gegründet am 01.07.1998 besteht ein Sportverein gemäss Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches.
Dieser Name wurde an der außerordentlichen Generalversammlung vom 30.August 2010 durch den Namen jb’s Torpedo Dart – Club ersetzt.
Artikel 2 Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich in Dübendorf.
Artikel 3 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Dartsports.
2. Mitgliedschaft
Artikel 4 Mitgliederkategorien
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern sowie aus Gönnern und Sponsoren.
Artikel 5 Beginn der Mitgliedschaft
Aktivmitglieder
Die
Aufnahme von Aktivmitgliedern wird durch den Vorstand geprüft und
an einer Versammlung den stimmberechtigten zur Wahl gestellt.
Passivmitglieder,
Gönner und Sponsoren
Passivmitglieder,
Gönner und Sponsoren können jederzeit vom Vorstand aufgenommen
werden.
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder
werden an der Generalversammlung von den stimmberechtigten gewählt.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrags und erneuert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, sofern der Jahresbeitrag bis spätestens 30. Juni eingezahlt wird.
Artikel 6 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht Anfragen und Anträge an den Vorstand und die Generalversammlung zu richten.
Rechte
der Aktivmitglieder:
Jedes
Aktivmitglied hat Stimm- und Wahlrecht. Aktivmitglieder sind berechtigt
zur Teilnahme an allen Vereinsanlässen.
Rechte
der Passivmitglieder:
Passivmitglieder
sind berechtigt zur Teilnahme an allen Vereinsanlässen, ausser dem
aktiven Spiel-betrieb. Ein Passivmitglied hat kein Stimm- und Wahlrecht,
ist jedoch berechtigt an der Generalver-sammlung teilzunehmen.
Rechte
der Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder
sind berechtigt zur Teilnahme an allen Vereinsanlässen. Ehrenmitglieder
haben Stimm- und Wahlrecht und sind berechtigt an der Generalversammlung
teilzunehmen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
Rechte
der Gönner und Sponsoren:
Sie
haben das Recht an allen Vereinsanlässen teilzunehmen ausser dem aktiven
Spielbetrieb. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie können als
Gäste an der Generalversammlung und Diskussio-nen teilnehmen.
Artikel 7 Pflichten der Mitglieder
Die jährlichen Mitgliederbeiträge sind Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Höhe der Mitglieder-beiträge wird von der Generalversammlung festgelegt.
Für Schäden, die durch Gleichgültigkeit, Mutwilligkeit, durch unsachgemässe Behandlung oder durch Verlust entstehen, haftet der Verursacher voll. Ueber die Höhe des Schadens und der Schadenforde-rung entscheidet der Vorstand.
Mit dem Eintritt in den Verein anerkennt jedes Mitglied die Statuten und Vereinsbeschlüsse.
Artikel 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
Ø Durch Austritt; dieser kann jederzeit erfolgen, berechtigt jedoch nicht zur Rückforderung des ein-gezahlten Jahresbeitrags
Ø Durch Ausschluss; dieser wird durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstand ausge-sprochen. Ein Ausschluss ist nicht zu begründen.
Ø
Durch nicht fristgerechtes bezahlen des Mitgliederbeitrages.
3. Organisation des Vereins
Artikel 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
A) Die
Generalversammlung
B) Der
Vorstand
C) Die
Rechnungsrevisoren
Artikel 10 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung als oberstes Organ des Vereins findet jährlich, immer bis spätestens am 28. Februar statt.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit auf begehren von 50% der stimmberech-tigten Mitgliedern durch den Vorstand einberufen werden.
Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle stimmberech-tigten 14 Tage vor der Versammlung schriftlich eingeladen und Ihnen die Traktandenliste zugesandt wurde.
Anträge zu den Traktanden müssen sieben Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich an den Vor-stand eingereicht werden.
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Abnahme
des Jahresberichts und der Jahresrechnung
2. Genehmigung
des Jahresprogrammes
3. Wahl
des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und der Stimmenzähler
4. Behandlung
und Beschlussfassung von Anträgen des Vorstandes oder der Mitglieder
5. Genehmigung
des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
6. Aufnahme
und Ausschluss von Mitgliedern
7. Beschlussfassung
über die Statutenänderung und über die Auflösung des
Vereines
8. Genehmigung
des Protokolls der letzten Generalversammlung
9. Abnahme
des Rechnungrevisorenbericht und Entlastung des Kassiers
10.
Diverses
Artikel 11 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
A) Dem
Präsidenten
B) Dem
Kassier
C) Dem
Aktuar
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt und sind wieder wählbar.
Der Vorstand ist Beschlussfähig wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmen-gleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Über Vorstandsitzungen wird Protokoll geführt.
Bei längerdauernder Abwesenheit oder vorzeitigen Rücktritt von Vorstandsmitgliedern, steht es dem Vorstand frei, diese nach eigener Wahl für die Dauer der Abwesenheit oder längstens bis zur nächs-ten Generalversammlung zu ersetzen.
Für alle nicht in den Statuten vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt, bis zur Genehmigung des Beschlusses an der nächsten Generalversammlung.
Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen mit Kollektivunterschrift zu Zweien.
Funktion der Vorstandsmitglieder:
Der Präsident:
Leitet
die Vorstandsitzungen und Versammlungen.
Er überwacht
die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitgliedern.
Verfasst
den Jahresbericht.
Der Kassier
:
Führt
das Kassenbuch und erläutert die Jahresrechnung und das Budget an
der Generalversamm-lung.
Der Aktuar
:
Führt
sämtliche Protokolle und erledigt schriftliche Arbeiten.
Artikel 12 Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsrevisoren. Eine Wie-derwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie prüfen auf Jahresende das Kassenbuch und erstellen einen Revisorenbericht, der zur Entlastung des Kas-siers an der Generalversammlung vorgetragen wird.
4. Finanzen des Vereins
Artikel 13 Einnahmen und Rechnungsjahr
Die Einnahmen des Vereines bestehen aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen und Spenden, sowie aus Erlösen von Vereinsaktivitäten. Als Rechnungsjahr gilt die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.
5. Auflösung des Vereins
Artikel 14 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereines kann jederzeit erfolgen, wenn dies an der ordnungsgemäss einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 51% der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen wird. Über die Verwendung des Vereinsvermögen entscheidet die letzte Generalver-sammlung.